Donnerstag, 29. April 2010

Beschluss des Zentralvorstandes von Swiss Orienteering vom 25.04.2010 betreffend Einschränkung der Handlungfreiheit von Thomas Scholl

Gemäss einem Beschluss der Delegiertenversammlung 2010 von Swiss Orienteering wird die Privatperson Thomas Scholl in seinem Handlungsspielraum im Verband stark eingeschränkt.
Der Beschluss im Wortlaut

Massnahmen

  • TS wird nicht mehr als Technischer Delegierter eingesetzt
  • Er wird der Leitung der Regionalen Fachstelle OL und Umwelt enthoben
  • Er darf sich nicht mehr an der Organisation von nationalen und internationalen Wettkämpfen beteiligen
  • Niemand darf mehr auf seinen Karten nationale oder internationale Wettkämpfe ausrichten
  • Seine z.Z. 54 Karten werden per sofort aus dem Kartenverzeichnis des Verbandes gestrichen
  • Er wird in seiner journalistischen Tätigkeit boykottiert
  • Er darf sich an keinerlei Verbandsprojekten beteiligen (sCOOL, Erwachsenensport)
  • Sein Einspracherecht an internationalen und nationalen Wettkämpfen wird eingeschränkt
  • Hängige Rekurse von TS werden eingestellt
  • Rekurse, Eingaben, Beschwerden, Anfragen und dergleichen werden nicht mehr behandelt
  • Sollte TS trotzdem an nationalen und internationalen Wettkämpfen einsprechen, dann wird er in Zukunft von solchen ausgeschlossen
  • TS darf keine Kartenprojekte mehr einreichen, eingereichte Projekte werden sistiert
  • TS wird von jeglicher Art Tagung, Konferenz, Versammlung oder Weiterbildung nicht zugelassen


Rahmen
Der ZV verzichtet auf eine ordentliche Publikation des Beschlusses. Der ZV belegt den Beschluss mit einer Einsprachesperre gegen die Massnahmen seitens des ZV und der DV bis 2013.


Persönliche Beurteilung

Muss man da noch etwas anfügen? Ich belasse es bei einer Zusammenfassung.
1. Der Beschluss hat keine statuarische Basis
Zwar kann die DV ein Sonderreglement Scholl beschliessen, aber nicht 'im Grundsatz' und unter Abgabe jeglichen Mitspracherechts in der Ausarbeitung. Sanktions-Reglemente müssen immer publiziert werden und unterstehen dem Einspracherecht (Statuten 21&22).
2. Der Beschluss wurde nicht durch die DV legitimiert.
Der Beschluss enthält Punkte, die nicht im von der DV beschlossenen Antrag stehen. Diese haben nicht einmal 'im Grundsatz' eine Legitimation.
3. Der Beschluss schadet dem Orientierungslauf in der Schweiz
Entgegen dem DV-Beschluss verhängt der ZV-Beschluss weitergehende Sanktionen, wie ein sofortiges Verbot des Verkaufs der bestehenden Karten. Das sind in erster Linie 52! OL Karten im Wallis die damit von heute auf morgen verschwinden. Mit dem bevormundenden Verbot auf seinen Karten nationale Wettkämpfe auszurichten wird der OL im Wallis defacto beerdigt.
4. Der Beschluss arbeitet mit wirtschaftlichem Embargo und Zensur
Das Verkaufsverbot und zusätzl. die Absichterklärung Thomas Scholl als Journalisten zu behindern haben als einziges Ziel diesem zu schädigen.
5. Der Beschluss versucht, das Mitspracherecht der Vereine zu beschneiden.
Zuerst umgeht man die DV indem man den Beschluss einer Absegnung entzieht. Dann wird die DV auch noch bis 2013 von einem Änderungsantrag ausgeschlossen. Dreist für einen Beschluss, der vorgibt, er sei durch die DV legitimiert.
6. Der Beschluss soll vor den Vereinen möglichst geheim gehalten werden.
Auf eine Publikation wurde verzichtet um 'unnötige Aufmerksamkeit' zu vermeiden.

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